Viele der heutigen humanistischen Weltanschauungsgemeinschaften gingen aus anderen Organisationen hervor: aus dem Freidenkerverband, der Freigeistigen Bewegung und den Freireligiösen Gemeinden (und diese wiederum aus dem Zusammenschluss der Deutschkatholiken und den protestantischen „Lichtfreunden“).
Im ganzen „Deutschen Reich“ wurden im Zuge der Vormärz-Bewegung und aus Protest gegen den Reliquienkult um den „Trierer Rock“ ab 1845 zunächst freie Gemeinden gegründet, die sich zur Abgrenzung vom römischen Papsttum und in Verbindung mit der Forderung nach einem gesamtdeutschen Staat „Deutsch-Katholisch“ nannten. Eine ähnliche Bewegung in der Evangelischen Kirche führte zur Abspaltung der „Protestantischen Freunde“, im Volksmund zunächst spöttisch „Lichtfreunde“ genannt. Auf einer gemeinsamen Versammlung in Gotha 1859 vereinigten sich beide Gruppen, 1923 erfolgte in Sachsen die Umbenennung in „Freireligiöse Gemeinschaft“. Der Name wurde gewählt um auszudrücken, dass alle Mitglieder frei darin seien, ihre Weltanschauung zu bilden, zu formulieren und zu leben. Nicht nur das sächsische Kirchenrecht sah Weltanschauungsgemeinschaften nach heutigem Verständnis vor Inkrafttreten der „Weimarer Verfassung“ noch nicht vor.
In Sachsen kam es im Jahr 1848 zu einer bemerkenswerten Entwicklung: Die maßgeblichen Bemühungen von Robert Blum und Franz Wigard mündeten in das königlich-sächsische „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der deutschkatholischen Glaubensgenossen“ vom 2. November 1848, durch welches den Deutschkatholiken dieselben Körperschaftsrechte wie den beiden christlichen Kirchen verliehen wurden. Die Umbenennung in „Freireligiöse Gemeinschaft Sachsen“ änderte daran nichts. Auch die unrechtmäßige Aufhebung des Gesetzes durch Martin Mutschmann während der Nazi-Diktatur änderte gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwGE 105, 255: Eine sog. altkorporierte Körperschaft des öffentlichen Rechts kann nicht untergehen!) daran nichts.
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