Beitragsordnung

§ 1 Beitragspflicht und -zeitraum
(1) Beitragspflicht im Sinne der Satzung besteht für alle Mitglieder ab Bestätigung der Aufnahme in den Verband.
(2) Auf schriftlichen Antrag kann das Präsidium eine Beitragsaussetzung, Beitragskürzung oder Beitragsfreistellung durch Beschluss genehmigen.
(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat.

§ 2 Beitragshöhe
(1) Die ordentlichen Mitglieder legen die Höhe ihres Beitrags anhand folgender Tabelle selbst fest:
Nettoeinkommen | Monatsbeitrag
SchülerInnen, StudentenInnen, Alg2-EmpfängerInnen | 2,50 Euro
bis 1.000 € | ab 5 Euro
bis 1.500 € | ab 10 Euro
bis 2.000 € | ab 15 Euro
bis 2.500 € | ab 20 Euro
über 2.500 € | mind. 1 % des Nettoeinkommens
(2) Die Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrags nach eigenem Ermessen selbst fest.
(3) Die Festlegung der Beitragshöhe gilt für die Dauer von mindestens einem Geschäftsjahr.

§ 3 Beitragsfälligkeit
(1) Der Beitrag ist zum Monatsersten fällig, sofern nicht eine abweichende Zahlungsweise (vierteljährlich, dann zum Quartalsersten; halbjährlich, dann zum 02.01. und 01.07. jedes Jahres; jahrlich, dann zum 02.01. jedes Jahres) vereinbart wurde.
(2) Bei Aufnahme in den Verband im laufenden Monat ist der Beitrag bis zum Ende des jeweiligen Monats in voller Höhe zu entrichten. Absatz 1 gilt sinngemäß.
(3) Der Beitrag erhöht sich im Folgejahr automatisch um die vom Statistischen Bundesamt zum Jahresende festgestellte Inflationsrate. Die Beiträge von SchülerInnen, StudentenInnen und Alg2-EmpfängerInnen gem. § 2 Abs. 1 sind hiervon ausgenommen.

§ 4 Schlussvorschriften
(1) Diese Beitragsordnung hat die Gründungsversammlung am 29.06.2013 in Dresden beschlossen. Sie tritt am 01.07.2013 in Kraft.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitragsordnung ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle ungültiger Bestimmungen tritt eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung.

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