Satzung

Satzung des Humanistischen Verbands Dresden, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 09.10.2016

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Tätigkeitsgebiet, Zeichen
(1)    Der Verband ist rechtsidentisch mit der altkorporierten Freireligiösen Gemeinde Dresden KdöR und führt mit Verabschiedung dieser Satzung den Namen „Humanistischer Verband Dresden“. Er wird fortgeführt als Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes in Wahrnehmung seiner Selbstverwaltungs- und -ordnungsrechte.
(2)    Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß (Königlich-Sächsischem) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der deutschkatholischen Glaubensgenossen vom 02.11.1848, zwischenzeitlich umbenannt in „Freireligiöse Gemeinde Dresden KdöR“, und ist auf gleicher Grundlage rechtlich selbstständige Parochie der Freireligiösen Gemeinschaft in Sachsen KdöR bzw. deren Rechtsnachfolger.
(3)    Sitz des Verbandes ist Dresden.
(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)    Die Aktivitäten des Verbandes sind auf das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden begrenzt.
(6)    Der Verband führt ein Logo (Signet) und ein Siegel, welche die Jahreshauptversammlung durch Gesetz bestimmen.

§ 2 Ziele und Aufgaben
(1)    Der Verband fördert und verbreitet eine am weltlichen Humanismus orientierte Lebensweise, frei von Dogmen oder weltanschaulichen Bekenntnissen. Seine Mitglieder sind bestrebt, die Grundsätze des weltlichen Humanismus auch im Alltag zu verwirklichen, ein Leben mitmenschlicher Verantwortung zu führen und in eigener Verantwortung und Mündigkeit ihr Weltbild zu formen. Schwerpunktmäßig ist es Ziel des Verbandes, durch weltanschauliche Begleitung und soziale Arbeit seine Grundsätze und sein Humanistisches Selbstverständnis im Sinne eines praktischen Humanismus umzusetzen.
(2)    Der Verband fördert die Erkenntnis, dass die persönliche Freiheit als das höchste Gut des Menschen einen verantwortungsvollen Umgang mit ihr erfordert. Das schließt die Verteidigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und des Rechts auf volle Entfaltung der Persönlichkeit ein.
(3)    Der Verband fördert eine Bildung, die auf dem Boden der Vernunft und des wissenschaftlichen Fortschrittes steht und für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich ist. Ihre Verwirklichung bedingt die Möglichkeit uneingeschränkter Information, die Freiheit der Kunst, von Wissenschaft und Technik, Forschung und Lehre. Einschränkungen können sich nur auf ethische Gründe berufen.
(4)    Der Verband fordert die weltanschauliche Neutralität des Staates im Sinne der Gleichbehandlung von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein und vertritt die Rechte und Interessen seiner Mitglieder sowie der Konfessionsfreien gegenüber Hoheitsträgern und Zivilgesellschaft.
(5)    Der Verband tritt für die Ächtung des Krieges ein und für eine Völkerverständigung, die aufgebaut ist auf den Prinzipien des Humanismus und der Menschenrechte. Er verurteilt deshalb jede Form von Militarismus und plädiert für allgemeine Abrüstung.
(6)    Der Verband tritt für die Erhaltung der ökologischen Grundlagen allen Lebens ein.
(7)    Der Verband bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gewährleistet eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Darüber hinaus tritt der Verband für die konsequente Erfüllung und Einhaltung aller Grundrechte ein, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen als gemeinsames Ziel aller Völker und Nationen, der UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 sowie dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. 12.2006 verkündet wurden.
(8)    Die konkreten Handlungsfelder des Verbandes sind die Förderung
a)    von Wissenschaft und Forschung,
b)    der Weltanschauung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 Weimarer Reichsverfassung als Bestandteil des Grundgesetzes auf Grundlage von Art. 140 des Grundgesetzes,
c)    der Jugend- und Altenhilfe,
d)    von Kunst und Kultur,
e)    der Erziehung und Volksbildung,
f)    der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
g)    des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
(9)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)    Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Seminaren, Kongressen und anderen Formaten sowie Umsetzung von Forschungsvorhaben z.B. zu den Themen Menschrechte, Wertebildung, Geschichte etc. und ggf. deren Veröffentlichung als Dokumentation oder Informationsmaterial
b)    soziale Arbeit auf allen Gebieten, Kinder- und Jugendarbeit, humanistisch-weltanschauliche Begleitung und weltliche Seelsorge jeweils als Orientierungshilfen in sozialen, ethischen und moralischen Fragen auf der Grundlage des weltlichen Humanismus
c)    Trägerschaft von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen etc.), von Bildungs-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (z.B. Hospize, Sozialstationen etc.) sowie von Beratungsstellen und Selbsthilfeangeboten
d)    Veranstaltungen von Konzerten, Ausstellungen und anderen kulturellen Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege und Entwicklung des Liedgutes, der Literatur, der bildenden und darstellenden Künste sowie der Förderung junger Schriftsteller, Musiker, bildender und darstellender Künstler dienen
e)    Angebot weltanschaulicher Aus-, Fort- und Weiterbildung
f)    erzieherische und politische Bildungsarbeit, Veranstaltungen, Vertrieb von Büchern und Zeitschriften sowie Bereitstellen sonstiger Informationsangebote inkl. Veranstaltungen, die der öffentlichen Willens- und Meinungsbildung dienlich sind
g)    Durchführung von Projekten zu internationalen Begegnungen, Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Institutionen zur Förderung von Frieden, Völkerverständigung und Entwicklung im In- und Ausland
h)    Unterstützung von gemeinnützigen Initiativen und Vereinigungen, die mit den Prinzipien des weltlichen Humanismus in Einklang stehen, z.B. durch Spendenakquise und
-übergabe, Bekanntmachung etc.
(10)    Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann sich der Verband im Rahmen der Grenzen von § 3 der Satzung an anderen Körperschaften beteiligen, diese errichten, Mitgliedschaften eingehen und sich geeigneter Kooperationspartner bedienen.
(11)    Der Verband darf seine Mittel auf die Vorbereitung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Grenzen von § 3 der Satzung verwenden.
(12)    Der Verband wirkt auf politische, kulturelle und gesellschaftliche Institutionen im humanistischen Sinne ein, ist und bleibt dabei jedoch parteipolitisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3)    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verband keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen.
(4)    Mittel des Verbandes und etwaige Überschüsse dürfen nur für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz und juristischen Personen mit Sitz in der Landeshauptstadt Dresden erwerben, die die Ziele und die Arbeit des Verbandes unterstützen, die Satzung anerkennen und keiner anderen Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft oder Kirche angehören. Sie werden gleichermaßen Mitglied der Freireligiösen Gemeinschaft in Sachsen KdöR.
(2)    Ordentliches Mitglied kann eine natürliche Person ab dem gesetzlichen Alter der Religionsmündigkeit werden. Ordentliche Mitglieder zahlen Beiträge gemäß der Beitragsordnung. Vollumfänglich geschäftsfähige Personen erwerben das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen des Verbandes nach zweijähriger Mitgliedschaft. Minderjährige haben das Wahlrecht nur im Rahmen des Absatzes (5).
(3)    Fördermitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die die Verbandsarbeit finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht zu den Organen des Verbandes.
(4)    Der Verband ist auch Betreuungsgemeinschaft für konfessionsfreie Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen, an deren Wohnsitz keine aktive Freireligiöse Gemeinde bzw. ein Humanistischer Verband existiert. Betreuungsmitglieder werden beitragsfrei geführt, sie haben kein Wahlrecht zu den Organen des Verbandes.
(5)    Die ordentlichen Mitglieder im Alter bis einschließlich 27 Jahren bilden die Abteilung „Junge Humanistinnen und Humanisten Dresden“ (kurz „JuHu Dresden“). Die Abteilung kann sich mit Zustimmung des Präsidiums und in den Grenzen der Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, welche zeitlich beschränkte beitragsfreie Gastmitgliedschaften vorsehen kann.
(6)    Mitgliedschaften entsteht durch Aufnahmeantrag in Textform und deren anschließende Bestätigung binnen einer Frist von drei Monaten. Das Präsidium kann den Beitritt aus wichtigem Grund ablehnen. Gegen eine Ablehnung ist die Beschwerde an die Jahreshauptversammlung möglich, welche mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten die Ablehnung aufheben kann.
(7)    Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.
(8)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen bei deren Aufhebung oder Auflösung.
(9)    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären und zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(10)    Der Ausschluss aus wichtigem Grund ist durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums möglich und hat sofortige Wirkung. Wichtige Gründe sind insbesondere
a.    Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
b.    Schädigung des Ansehens des Verbandes in der Öffentlichkeit
c.    Beitragsrückstand von drei Monaten trotz zweimaliger Mahnung.
(11)    Ein Antrag auf Ausschluss kann nur von Mitgliedern des Präsidiums, in Fällen nach Absatz (10) Lit. c auch von einem Mitglied der Geschäftsführung gestellt werden und ist zu begründen. Außer in Fällen nach Absatz (10) Lit. c ist das betreffende Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören. Dem betreffenden Mitglied ist der Ausschluss mit Begründung und dem Hinweis auf die Möglichkeit zum Widerspruch binnen 14 Tagen, zu richten an die Schiedskommission, schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedsrechte und ggf. Ämter ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.
(12)    Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
a.    die Jahreshauptversammlung
b.    das Präsidium
c.    die Geschäftsführung
d.    die Schiedskommission
e.    die Revisionskommission.

§ 6 Jahreshauptversammlung
(1)    Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Verbandes, wird vom Präsidium regulär jährlich einberufen und ist bis zum Ablauf des zweiten Quartals abzuhalten.
(2)    Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums oder die Revisionskommission dies aufgrund dringender und erheblicher Gründe beschließt oder ein Zehntel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder dies gegenüber dem Präsidium beantragen. Sie muss innerhalb von vier Wochen nach Beschluss bzw. Eingang des Antrags stattfinden.
(3)    Die Einladungen zu Jahreshauptversammlungen erfolgen durch das Präsidium mindestens 14 Tage im Voraus in Textform (Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung.
(4)    Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim Präsidium eingegangen sein. Initiativanträge, die erst während einer laufenden Jahreshauptversammlung eingebracht werden, bedürfen zu ihrer Einbringung der Unterstützung durch ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5)    Die Jahreshauptversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes auf und entscheidet über die grundsätzliche und strategische Ausrichtung des Verbandes in weltanschaulichen und politischen Fragen sowie über die Aufnahme von Tätigkeiten in neuen Geschäftsfeldern, sofern dies von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband ist. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
a)    Beschlussfassung über ihre eigene Geschäftsordnung
b)    Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Schiedskommission
c)    Beschlussfassung über die Beitragsordnung
d)    Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
e)    Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen des Präsidiums
f)    Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums
g)    Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums
h)    Wahl und ggf. Abwahl der Mitglieder von Präsidium, Schieds- und Revisionskommission
i)    Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu Delegiertenversammlungen der Körperschaften, deren Mitglied der Verband ist
j)    Entscheidungen nach § 4 Absatz (6) Satz 3 der Satzung
k)    Entgegennahme von Jahresabschlüssen und Haushaltsplänen
l)    Entgegennahme der Geschäftsordnung des Präsidiums
m)    Entgegennahme von Verordnungen des Präsidiums
(6)    Die Jahreshauptversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder einer für diesen Zweck bestellten Vertretung geleitet. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Satzungsänderungen und Abberufungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, in den übrigen Fällen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7)    Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das bei komplexen Beratungen auch die Gründe für eine Entscheidung wiedergeben muss. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

§ 7 Präsidium
(1)    Das Präsidium besteht aus einer von der Jahreshauptversammlung festzulegenden ungeraden Anzahl von Mitgliedern, darunter
a)    die/der Präsident/in
b)    die/der Vizepräsident/in
c)    die/der Vorsitzende der JuHu Dresden
d)    bis zu zwei weitere Mitglieder.
(2)    Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht sein:
a)    haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte des Verbandes oder von Körperschaften, an denen der Verband beteiligt ist
b)    Mitglieder der Organe von Körperschaften, an denen der Verband beteiligt ist
c)    Mitglieder der Revisionskommission
d)    Mitglieder der Schiedskommission
e)    Mitglieder der Geschäftsführung.
(3)    Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt.
(4)    Die Aufgaben des Präsidiums umfassen:
a)    Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung, die insbesondere Form und Frist der Einladung, Arbeitsorganisation und Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung regelt
b)    Entscheidungen über den Eintritt und den Ausschluss von Mitgliedern
c)    Erfüllung von weltanschaulichen, verbandspolitischen und organisatorischen Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung ergeben
d)    Repräsentation des Verbandes bei besonderen Anlässen
e)    Bestellung, Beratung, Kontrolle und ggf. Abberufung der Geschäftsführung
f)    Beschlussfassung über die ihm von der Geschäftsführung vorgelegten Angelegenheiten
g)    Erarbeitung von Gesetzesvorlagen
h)    Beschluss über Verordnungsvorlagen der Geschäftsführung
i)    Vertretung des Verbandes in allen rechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Geschäftsführung
j)    Beratung und Empfehlung an die Jahreshauptversammlung zur strategischen Planung in Absprache mit der Geschäftsführung
k)    Feststellung des Jahresabschlusses
l)    Beschluss des Haushaltsplans
m)    Genehmigung von Abweichungen vom Haushaltsplan
n)    Genehmigung von Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung, wie Abschlüsse von Staatsverträgen, Grundstücksgeschäften, Errichtung und Schließung von Betriebsstätten; näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums
o)    ggf. Auswahl und Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, Entgegennahme des Prüfberichts und dessen zeitnahe Weiterleitung an die Revisionskommission
p)    Bildung der Gesellschafterversammlung von Tochtergesellschaften des Verbandes
q)    Stellung von Ersatzdelegierten, soweit die von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten ihr Mandat nicht antreten können
r)    Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
(5)    Das Präsidium wird gegenüber der Geschäftsführung durch die Präsidentin/den Präsidenten gemeinsam mit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten vertreten.
(6)    Das Präsidium tagt regulär aller drei Monate, bei Notwendigkeit häufiger. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Es ist allen Präsidiumsmitgliedern und der Geschäftsführung innerhalb von sieben Tagen zuzustellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.
(7)    Die Präsidiumsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Der Anspruch muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs durch Übergabe von prüffähigen Belegen und Aufstellungen geltend gemacht werden. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden. Näheres regelt eine Finanzordnung des Verbandes, über die vom Präsidium bei Bedarf beschlossen wird.
(8)    Dem Präsidium werden die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen vom Verband zur Verfügung gestellt.

§ 8 Geschäftsführung
(1)    Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Sie ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Die Geschäftsführung ist hauptamtlich tätig und übt ihre Tätigkeit gegen angemessenes Entgelt aus.
(2)    Die Geschäftsführung vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(3)    Die Geschäftsführung leitet die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der anderen Organe. Sie legt dem Präsidium regelmäßig einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Sie verkündet Gesetze und Verordnungen auf der Internetseite des Verbands in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ sowie in Mitgliederrundschreiben postalisch oder per E-Mail. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.
(4)    Die Amtszeit der Geschäftsführung beträgt fünf Jahre.
(5)    Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Präsidiums beratend und mit Antragsrecht teil.
(6)    Die Geschäftsführung kann für Einzelprojekte weitere Personen mit der Außenvertretung beauftragen und hierzu Vollmachten erteilen. Diese bedürfen der Schriftform und sind dem Präsidium anzuzeigen.
(7)    Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Präsidium auskunftspflichtig.
(8)    Sofern keine Geschäftsführung bestellt ist, führt die/der Präsident/in die Geschäfte des Verbandes gem. Absatz (1) Satz 2, Absatz (2), Absatz (3) Satz 1 sowie Absatz (6). Sie/Er kann durch Beschluss des Präsidiums eine Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, erhalten.

§ 9 Revisionskommission
(1)    Die Revisionskommission zur Kontrolle der Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Ihr sollen Personen mit mindestens handelsrechtlichen oder buchhalterischen Grundkenntnissen angehören; ihr dürfen nicht angehören:
a.    Mitglieder des Präsidiums, der Geschäftsführung oder der Schiedskommission
b.    haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte des Verbandes oder von Körperschaften, an denen der Verband beteiligt ist
c.    Mitglieder der Organe von Körperschaften, an denen der Verband beteiligt ist.
(2)    Die Mitglieder der Revisionskommission sind zu allen Sitzungen des Präsidiums der von Gesellschafterversammlungen in beratender Funktion einzuladen und an der Auswertung der Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern zu beteiligen.
(3)    Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit Prüfungen der kompletten Buchhaltung durchzuführen und Konten, Belege und Unterlagen einzusehen. Sie ist verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr die Buchhaltung stichprobenartig zu prüfen und darüber einen Bericht anzufertigen.
(4)    Die Amtszeit der Mitglieder der Revisionskommission beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich, Nachwahl erforderlich. Die Mitglieder der Revisionskommission bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Schiedskommission
(1)    Die Schiedskommission ist zuständig bei Konflikten, die nur durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden sind. Sie besteht aus zwei oder drei Mitgliedern. Ihr sollen Personen mit mindestens juristischen Grundkenntnissen angehören; ihr dürfen nicht angehören:
a)    Mitglieder des Präsidiums, der Geschäftsführung oder der Revisionskommission
b)    haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte des Verbandes oder von Körperschaften, an denen der Verband beteiligt ist
c)    Mitglieder der Organe von Körperschaften, an denen der Verband beteiligt ist.
(2)    Die Schiedskommission entscheidet bei Konflikten zwischen
a)    Organen des Verbandes
b)    zwischen Mitgliedern und Organen des Verbandes.
(3)    Außer in Fällen nach § 4 Absastz (10) Lit. c der Satzung führt die Schiedskommission eine Untersuchung des Tatbestandes durch und setzt spätestens acht Wochen nach Eingang des Widerspruchs einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu der das betreffende Mitglied sowie die/der Präsident/in zu laden sind. Die Schiedskommission verwirft oder bestätigt einen Ausschluss, ihre Entscheidungen sind für alle Beteiligten verbindlich und diesen schriftlich mitzuteilen. Nimmt das betreffende Mitglied den Termin nicht wahr, wird eine Anrufung nichtig, ein Ausschluss mit Ablauf des Tages des Verhandlungs- oder Anhörungstermins wirksam.
(4)    Im Übrigen unterliegt die Schiedskommission einer von der Jahreshauptversammlung beschlossenen gesonderten Schiedsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(5)    Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedskommission beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich, Nachwahl erforderlich. Die Mitglieder der Schiedskommission bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)    Personen, die vor dem 09.10.2016 Mitglied der Freireligiösen Gemeinde Dresden KdöR waren, bleiben ordentliche Mitglieder. Auf einen entsprechenden Antrag hin sind sie bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung von der Beitragszahlung zu befreien. Zuständiges Organ ist das Präsidium.
(2)    Personen, deren Mitgliedschaft in einer anderen humanistischen Weltanschauungsgemeinschaft vor dem 25.09.2016 bestätigt ist, erwerben das aktive und passive Wahlrecht mit Verabschiedung dieser Satzung.
(3)    Der Verband wirkt an der Weiterentwicklung der Freireligiösen Gemeinschaft in Sachsen KdöR als deren Glied mit.
(4)    Der Verband führt die Projekte des Humanistischen Verband Deutschlands – Stadtverband Dresden e.V. (Az. VR 5934 beim Amtsgericht Dresden – Registergericht) fort und tritt in dessen Rechte und Pflichten ein. Das Nähere ist durch Vertrag mit diesem Verein zu regeln, der die Rechte Dritter berücksichtigt.
(5)    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde angemahnt werden, kann das Präsidium durch einstimmigen Beschluss herbeiführen und bedürfen nicht der Einberufung einer Jahreshauptversammlung, sofern sie den ursprünglich angestrebten Regelungen entsprechen. Die Mitglieder sind umgehend zu informieren.
(6)    Die Auflösung der Körperschaft ist ausgeschlossen, diesbezügliche Bestrebungen sind nichtig.
(7)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer ungültigen Bestimmung tritt eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung.
(8)    Die Satzung wurde am 09.10.2016 beschlossen und tritt am 01.11.2016 in Kraft.

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